Wir leben alle unterm gleichen Himmel — haben aber nicht den gleichen Horizont !
Gefährdungsbeurteilung gemäß BetrSichV + GefStoffV (führt ein Sicherheitsingenieur / Sachverständiger durch).
Untersuchung zur Arbeitssicherheit / Betriebssicherheit (§3 BetrSichV; §5 ArbSichG):
• Gefährdungsbeurteilung gem. Gefahrstoffverordnung
• Ermittlung und Bewertung der Gefährdungsfaktoren entsprechend der BetrSichV.
Erstellung von Checklisten zur Ermittlung von Gefährdungen (abhängig vom Arbeitsmittel).
Festlegung von Gegenmaßnahmen in Abhängigkeit des Gefahrenpotentials oder des Schutzstufenkonzepts (Gefahrstoffverodnung).
Begehung der überwachungsbedürftigen Anlage zur Durchführung der Arbeitssicherheits-Untersuchungen und Durchführung von außerordentlichen Prüfungen.
Festlegung von wiederkehrenden Prüfungen und Prüfristen für Apparate / Komponenten (gem. Gefährdungsbeurteilung).
Untersuchung von Unfallereignissen und Festlegung von evtl. Gegenmaßnahmen.
Erstellung von Betriebsanweisungen / Betriebshandbüchern.
Gutachten über die Betriebssicherheit inkl. Anlagenbegehungen.
Integration von Ergebnissen von Gefährdungsbeurteilungen gem. §3 der neuen BetrSichV 2015 in ein bestehendes integriertes Qualitäts- und Umweltmanagementsystem (DIN EN ISO 9001 und 14001).
Der Arbeitgeber hat unabhängig der Anzahl seiner Beschäftigten im Rahmen der Pflichten nach §3 der BetrSichV sicherzustellen, dass für die Ex-Anlage ein Dokument hinsichtlich des Explosionsschutzes erstellt und auf dem letzten Stand gehalten wird.
Erstellung eines Explosionsschutzdokuments oder eines Explosionsschutzkonzepts gem. §6 BetrSichV durch einen Sachverständiger für Explosionsschutz und Anlagensicherheit gem. §29a BImSchG.
Bewertung von toxischen Gaskonzentrationen bei Prüfung und Erstellung einer Vielzahl Störfallbetrachtungen / Auswirkungsbetrachtungen in Sicherheitsanalysen / Gutachten.
Durchführung von Gefährdungsanalysen (ArbSchG, BetrSichV).
Gutachten zur Anlagensicherheit / Betriebssicherheit inklusive Anlagenbegehungen.